Besuchsrecht
Die Frage des Besuchsrechtes stellt sich dann, wenn die Kindeseltern nicht im gemeinsamen Haushalt leben. Besuchsberechtigt ist jener Elternteil, dem die Obsorge für das Kind nicht übertragen wurde, oder bei gemeinsamer Obsorge jener Elternteil, bei dem sich das Kind nicht überwiegend aufhält.
Bei der Besuchsrechtsfrage steht das Kindeswohl immer im Vordergrund. Können sich die Eltern des Kindes nicht über eine Besuchsrechtsregelung einigen, so hat das Gericht eine solche entsprechend dem Alter des Kindes, seinen Bindungen zu den Elternteilen und unter Berücksichtigung des Kindeswohles festzusetzen. Oftmals muss ein Gutachter zur Beurteilung dieser Frage beigezogen werden.
Bei sehr kleinen Kindern bis zu drei Jahren kommt eine Übernachtung beim besuchsberechtigten Elternteil nur in Ausnahmefällen in Betracht. Bei Kindern, die bereits schulpflichtig sind, ist eine Übernachtung jederzeit möglich. Im Regelfall wird das Besuchsrecht 14tägig an einem Wochenende mit einer Übernachtung bei entsprechendem Alter festgesetzt. Darüber hinaus entweder in der Energie- oder Osterwoche und zusammenhängend 14 Tage in den großen Ferien.
Individuelle Regelungen sind immer möglich.