Der GmbH-Geschäftsführer

Handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH kann entweder ein Gesellschafter oder eine gesellschaftsfremde Person sein. Der Gesellschafter kann zum Geschäftsführer bereits im Rahmen des Gesellschaftsvertrages bestellt werden. Jeder Außenstehende kann nur mittels Gesellschafterbeschluss zum Geschäftsführer bestellt werden.

Die GmbH-Gründung
Durch die Steuerreform wird die Körperschaftssteuer für Kapitalgesellschaften von derzeit 34 % per 1. 1. 2005 auf 25 % gesenkt werden, was die GmbH noch attraktiver macht.

Um eine GmbH zu gründen, ist es notwendig, einen Gesellschaftsvertrag mit seinen Mitgesellschaftern zu errichten, wobei es aufgrund eines Gesellschaftsrechtsände-rungsgesetzes auch möglich ist, die sogenannte 1-Mann-Gesellschaft, also eine GmbH mit nur einem Gesellschafter zu gründen. Rechte und Pflichten der Gesell-schafter werden im Gesellschaftsvertrag geregelt. Das Mindeststammkapital der GmbH beträgt € 35.000,-- und muss zumindest zur Hälfte bar einbezahlt sein. Es wird von den Gesellschaftern im Ausmaß ihrer Beteiligung an der Gesellschaft über-nommen.

Im Gesellschaftsvertrag sind darüber hinaus noch der Unternehmenszweck, der Na-me der Gesellschaft (Firma), sowie der Sitz der Gesellschaft und die Bestimmungen über die Generalversammlung zu regeln.

Musterfirmenzeichnungserklärungen der Geschäftsführer, sowie eine Bestätigung der Bank über die Einzahlung des Stammkapitals sind ebenfalls notwendig.

Nach Bezahlung der Gesellschaftssteuer erfolgt über Antrag die Registrierung im Firmenbuch.