Der praktische Fall: Kostenersatz bei voreiliger Selbstverbesserung
Seit dem Gewährleistungsrechtsänderungsgesetz 2001 (GewRÄG 2001) hat der OGH nunmehr erstmals in der Entscheidung 8 oB 14/08 d dem Käufer einer mangelhaften Sache bei (voreiliger) Selbstverbesserung Kostenersatz zugesprochen.
Im zugrunde liegenden Sachverhalt kaufte A von B einen Oldtimer unter der Prämisse einer Übergabe in technisch einwandfreiem Zustand. Just nach der Übergabe stellte A Probleme mit dem Motor fest, welche einen ordentlichen Gebrauch des Fahrzeugs nicht möglich machten. A informierte den Verkäufer von den aufgetretenen Mängeln, forderte diesen allerdings nicht zur Verbesserung auf, sondern brachte den Wagen selbst in eine Fachwerkstätte. Nach erfolgter Reparatur ließ A dem B die Rechnung zukommen und begehrte Kostenersatz.
Nach der Wertung des OGH ist dem Kläger Kostenersatz zu gewähren und zwar in der Höhe desjenigen Betrages, den sich der Beklagte durch die nicht von ihm vorgenommene Verbesserung erspart hat. Da seit dem GewRÄG 2001 der Vorrang der Verbesserung gilt und der Übernehmer einer mangelhaften Sache sohin nur das Recht hat, die Verbesserung oder gegebenenfalls den Austausch der Sache zu begehren, bevor er das Recht auf Preisminderung oder Wandlung des Vertrages hat (Vorrang der primären vor den sekundären Gewährleistungsbehelfen), zieht der OGH zur Begründung seiner Entscheidung keine gewährleistungsrechtliche Norm heran, sondern verweist auf die Regelung d. § 1168 ABGB unter Anwendung eines Analogieschlusses.
Nach § 1168 leg cit behält der Werkunternehmer prinzipiell seinen Anspruch auf Gegenleistung, wenn die Ausführung des Werkes aus Gründen unterbleibt, die der Sphäre des Werkbestellers zuzurechnen sind. Er muss sich aber all das auf seinen Werklohn anrechnen lassen, was er sich durch die Nichtausführung seines Werkes erspart hat.
Da der Gesetzgeber den Fall der voreiligen Selbstverbesserung nicht ausdrücklich geregelt hat, ließe sich nach den Ausführungen des OGH, diese Gesetzeslücke mit der vergleichbaren Bestimmung aus dem Werkvertragsrecht mit „hohem Gerechtigkeitsgehalt“ schließen. Dem Anspruchswerber ist daher jedenfalls ein Kostenersatz zu gewähren.