Die einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt

 

Wie bereits im Artikel „Das Betretungsverbot bei Gewalt in der Familie“ ausgeführt, kommt es immer wieder zum Ausspruch eines Betretungsverbotes seitens der Polizei gegenüber einer gewalttätigen Person. Dabei hat die Polizei die Möglichkeit, Personen, welche gegenüber einer in der gleichen Wohnung lebenden Person Gewalt ausüben, diese der Wohnung zu verweisen und ein 2-wöchiges Betretungsverbot auszusprechen. Nach Ablauf der Frist von zwei Wochen, kann der Weggewiesene jedoch wieder die Wohnung betreten. Wird ihm dies verweigert, könnte er sogar eine Besitzstörungsklage einbringen. In vielen Fällen kann es der Person, gegen welche Gewalt ausgeübt wurde jedoch nicht zugemutet werden, dass der Gewalttäter wieder in die gemeinsame Wohnung einzieht. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber das Instrument der einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt vorgesehen. Die gefährdete Person kann daher betreffend den Gefährder den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bei Gericht einbringen. Dies hat so schnell wie nur möglich nach Ausspruch des Betretungsverbotes zu erfolgen, da dieses in einem solchen Fall spätestens nach 4 Woche erlöschen würde. Damit kann verhindert werden, dass der Gefährder in der Zwischenzeit, also nach Beendigung des Betretungsverbotes und vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung wieder in die gemeinsame Wohnung zurückkehren kann. Damit eine solche einstweilige Verfügung erlassen werden kann, müssen zwei Voraussetzungen vorliegen: 1. es muss ein besonders krasses Fehlverhalten des Gefährders vorliegen und es muss 2. zusätzlich ein dringendes Wohnbedürfnis der gefährdeten Person vorliegen Liegen beide Voraussetzungen vor, hat das Gericht dem Gefährder • das Verlassen der Wohnung aufzutragen und • die Rückkehr in die Wohnung und deren unmittelbaren Umgebung zu verbieten Die Dauer der einstweiligen Verfügung wird mit 6 Monaten limitiert, was bedeutet, dass es dem Gefährder nach Erlassung der einstweiligen Verfügung verboten ist, die Wohnung und die unmittelbare Umgebung für einen Zeitraum von 6 Monaten zu betreten. Hält er/sie sich nicht an die einstweilige Verfügung, so kann diese Verfügung mittels Zwang von der Polizei durchgesetzt werden.