Die einvernehmliche Scheidung
Neben der Scheidung aus Verschulden bietet der österreichische Gesetzgeber unter anderem auch noch die einvernehmliche Scheidung gemäß § 55 a Ehegegesetz an. Die einvernehmliche Scheidung ist ohne Zweifel die einfachste, billigste und schnellste Möglichkeit sich scheiden zu lassen. Damit ein Antrag auf einvernehmliche Scheidung bei Gericht eingebracht werden kann, müssen sich die Ehegatten über die Ehescheidung einig sein und alle hier genannten Voraussetzungen vorliegen: • die eheliche Lebensgemeinschaft muss seit zumindest 6 Monaten aufgehoben sein, • die Ehegatten müssen die unheilbare Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses zugestehen, • zwischen den Ehegatten muss Einvernehmen über die Scheidung bestehen und • es muss eine schriftliche Vereinbarung über die Scheidungsfolgen dem Gericht vorgelegt werden. Für die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ist es grundsätzlich nicht entscheidend, dass die Ehegatten in einem getrennten Haushalt wohnen. Leben die Ehegatten aber im gemeinsamen Haushalt, so müssen sie, wie eine alte Formulierung gelautet hat „von Tisch und Bett getrennt leben“. Dies bedeutet insbesondere, dass keine Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft mehr besteht. Zudem muss dem Gericht noch eine Vereinbarung über die Folgen der Scheidung vorgelegt werden. In dieser muss zwingend vereinbart werden die Höhe des gegenseitigen Ehegattenunterhalts (auf diesen kann auch beiderseitig verzichtet werden), die hauptsächliche Betreuung des Kindes/der Kinder, die persönlichen Kontakte hinsichtlich der gemeinsamen Kinder, der Unterhaltsanspruch der Kinder (auf diesen kann nicht verzichtet werden) und die vermögensrechtlichen Ansprüche der Ehegatten untereinander. Im Wesentlichen geht es hier um gemeinsame Verbindlichkeiten und Ersparnisse und die Frage, wer welchen Anteil davon übernimmt, bzw. erhält. Insbesondere fallen darunter auch beispielsweise Lebensversicherungen, Bausparverträge, Wertpapierdepots, gemeinsame Konten, aber auch Kreditverbindlichkeiten. Sofern gemeinsame minderjährige Kinder vorhanden sind, muss vor der einvernehmlichen Scheidung zwingend eine Beratung hinsichtlich der spezifischen, aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse der minderjährigen Kinder von beiden Ehegatten besucht werden. Dies muss bei einer geeigneten Stelle absolviert werden. Solch geeignete Stellen sind etwa die Organisation Rainbows, Kinderpsychologen, Familienberatungsstellen oder auch die Kinder- und Jugendanwaltschaft. Wenn nur eine Partei anwaltlich vertreten ist, muss der andere Ehegatte mit der von diesem Anwalt vorbereiteten Scheidungsfolgenvereinbarung eine Rechtsberatung bei einem anderen Anwalt/Anwältin einholen und bei der Verhandlung eine Bestätigung über diese eingeholte Rechtsberatung vorlegen. Erst wenn sämtliche zuvor genannten Bedingungen gegeben sind, kann eine einvernehmliche Scheidung erfolgen.