Ehegattenunterhalt

Grundsätzlich spielt für die Frage des Unterhaltsanspruches eines Ehegatten nach wie vor das Verschulden eine Rolle, wenn auch der Gesetzgeber durch die Einführung des § 68 a Ehegesetz einen zeitlich befristeten, verschuldens-unabhängigen Unterhalt eingeführt hat.

Dieser steht dem schuldig geschiedenen Ehegatten im Wesentlichen nur insoweit zu, als ihm auf Grund der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes nicht zugemutet werden kann sich selbst zu erhalten. Dies wird vermutet, so lange das Kind das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dasselbe gilt für den Fall der Betreuung von Angehörigen eines Ehegatten.

Der allein oder überwiegend schuldige Ehegatte hat dem anderen, soweit dessen Einkünfte aus Vermögen und Erträgnissen der Erwerbstätigkeit nicht ausreichen, einen angemessenen Unterhalt zu gewähren.

Verdienen beide Ehegatten, wird das Jahresnettoeinkommen der beiden zusammengerechnet, wovon dem Unterhaltsberechtigten 40%, abzüglich seines Eigeneinkommens zustehen. Arbeitet der unterhaltsberechtigte Ehegatte nicht, so stehen ihm 33% des Jahresnettoeinkommens des anderen Ehegatten zu. Abzüge sind bei weiteren Unterhaltspflichten, für Kinder oder Ehegatten, vorzunehmen.