Ehewohnung
Die von einem Ehepaar gemeinsam bewohnte Wohnung wird Ehewohnung genannt und unterliegt einem besonderen Schutz, wenn die Wohnung zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses des Ehegatten dient, der nicht über die Wohnung verfügungsberechtigt ist.
Der klassische Fall wäre der, dass die Wohnung im Alleineigentum eines der beiden Ehegatten steht. In diesem Fall wäre dieser Ehegatte darüber verfügungsberechtigt. Unter Verfügungsberechtigung werden sowohl Eigentum, Miteigentum, Wohnungseigentum und Fruchtgenuss oder sonstige Benützungsberechtigungen verstanden.
Gemäß den Anordnungen des § 97 EheG hat dieser jedoch alles zu unterlassen und vorzukehren, damit der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliert. Im Ehescheidungsverfahren kann es durchaus so sein, dass jenem Ehegatten, der nicht Eigentümer der Wohnung ist die zukünftige, auch zeitlich befristete Nutzungsberechtigung eingeräumt wird.
Eine vorhandene Ersatzwohnung muss nur dann in Anspruch genommen werden, wenn sie den angemessenen Standard nicht erheblich unterschreitet.