Einvernehmliche Ehescheidung
In Österreich werden mehr als 50 % der Ehen geschieden. Nach wie vor die häufigste Form der Ehescheidung ist die einvernehmliche Ehescheidung gemäß § 55 a Ehegesetz. Voraussetzungen für eine solche Scheidung im Einvernehmen sind:
Insbesondere muss die Frage des Unterhalts der Ehegatten ebenso geklärt sein, wie die Frage, wem die elterlichen Rechte für minderjährige Kinder in Zukunft zukommen sollen. Ebenso zu regeln ist die Frage des Kinderunterhalts und die Frage des Besuchsrechts, für jenen Ehegatten, bei welchem sich das Kind nicht überwiegend aufhält. Die Regelungen betreffend der minderjährigen Kinder für Besuchsrecht, Unterhalt und Ausübung der elterlichen Rechte bedürfen zu ihrer Gültigkeit der nachträglichen Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht, sodass dieser Punkt bis zur Erteilung der Genehmigung nur aufschiebend bedingt, wirksam ist.
Weiters muss Einigung über die Aufteilung der Ersparnisse, der Verbindlichkeiten und des gemeinsamen Vermögens bestehen.
Eine weitere Voraussetzung ist, dass die eheliche Gemeinschaft (Lebens- und Geschlechtsgemeinschaft) seit mindestens 6 Monaten aufgehoben und die Ehe unheilbar zerrüttet ist.
Die Scheidung erfolgt beim Bezirksgericht.