Gefahren für die Ehegattin bei Mitunterfertigung von Kreditverträgen
Sehr häufig kommt es vor, dass Bankinstitute für den Fall, als der Ehemann ein Unternehmen betreibt und Kredite aufnimmt, verlangen, dass auch die Ehegattin diese Kreditverträge entweder als Mitkreditnehmerin oder aber als Bürgin mitunterfertigt.
Dies wird auch dann verlangt, wenn die Ehegattin zu diesem Zeitpunkt über kein Einkommen verfügt und für die Bank daher keine Bonität hat. Fatal daran ist, dass es sehr oft so ist, dass Ehegattinnen solche Kreditverträge ohne Einkommen unterfertigen, weil sie zu diesem Zeitpunkt noch kleine Kinder haben, oder aus sonstigen Gründen nicht berufstätig sind. Den Ehegattinnen wird bei der Unterfertigung meist erklärt, dass die Mitunterfertigung nur „pro forma“ sei, da ja ohnehin kein Einkommen bestünde. Wird die Berufstätigkeit wieder aufgenommen, ist aber sehr wohl eigenes Einkommen der Ehegattin vorhanden.
Bei Insolvenz des Ehegatten, oder auch für den Fall, dass dieser, aus welchen Gründen immer, keine Zahlungen mehr leistet, kann aber sehr wohl eine Inanspruchnahme der Ehegattin erfolgen
Ich rate daher unbedingt dazu, sich solche Unterschriftsleistungen generell, wenn überhaupt aber nur mit einer Haftungsbegrenzung genau zu überlegen.