Haftung des GmbH-Geschäftsführers
Grundsätzlich haftet eine GmbH als Kapitalgesellschaft für Verbindlichkeiten mit ihrem Stammkapital. Das Mindeststammkapital beträgt € 35.000,-- und muß zumindest zur Hälfte bar eingezahlt werden. Bei der Gründung der Gesellschaft wird das jeweilige Stammkapital vom einzigen, oder bei mehreren Gesellschaftern von diesen, im jeweils übernommenen Betrag einbezahlt.
Falls nicht gleich das gesamte Stammkapital einbezahlt wurde, so haften die Gesellschafter für den nicht einbezahlten Teil des Stammkapitals in der jeweils von ihnen übernommenen Höhe.
Neben dieser Haftung mit dem Stammkapital kann aber der Geschäftsführer einer Gesellschaft auch persönlich dann zur Haftung herangezogen werden, wenn der Nachweis gelingt, dass er als Geschäftsführer zu einem Zeitpunkt Verbindlichkeiten eingegangen ist, als er bereits wußte, dass die Gesellschaft nicht in der Lage ist, diese Verbindlichkeiten zu bedienen, da kein ausreichendes Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden war.
Besonders gefährlich für den Geschäftsführer ist das nicht zeitgerechte Abführen von Dienstnehmeranteilen an die Sozialversicherung.