Haftung für die ausstehende Stammeinlage einer GmbH
Viele GmbH Gesellschafter – nach wie vor die beliebteste Unternehmensform – sind sich bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages, wenn nur die Hälfte des Stammkapitals bar einbezahlt wird nicht bewusst, dass sie damit eine, vielleicht Jahre später auf sie zukommende Zahlungsverpflichtung eingegangen sind.
In meiner Beratungspraxis erlebe ich immer wieder, dass auf die Frage, ob noch Haftungen aus offenen Stammeinlagen bestehen, geantwortet wird, dass seinerzeit alles bezahlt wurde. Leider sieht die Realität aber ganz anders aus. Ich rate aus diesem Grund immer, dass die übernommene Stammeinlage gleich bei Gesellschaftsgründung voll einbezahlt wird, da das Kapital ja ohnehin der Gesellschaft zur Verfügung steht.
Die Verpflichtung zur Einzahlung der offenen Stammeinlage die vom Geschäftsführer eingefordert wird stellt sich nämlich nicht nur wenn Kapital benötigt wird und im Insolvenzfall, sondern vielmehr auch dann, wenn ein Anteil an einer GmbH verkauft wurde. In einem solchen Fall haftet nämlich der Verkäufer weitere 5 Jahre für die ausstehende Stammeinlage, dies auch dann, wenn diese Verpflichtung vom Käufer übernommen wurde.