Kinderunterhalt

Der Anspruch der Kinder auf Unterhalt gegen beide Eltern besteht sowohl während aufrechter Ehe, im Falle der Scheidung, aber auch dann, wenn die Kindeseltern nicht verheiratet sind zu. Jener Elternteil, der Pflege und Erziehung des Kindes durchführt, erbringt dadurch seine Unterhaltsverpflichtung.

Verletzt ein Elternteil seine Unterhaltspflicht, so kann der Unterhalt durch Stellung eines Unterhaltsfestsetzungsantrages beim zuständigen Bezirksgericht geltend gemacht werden. Die Höhe des Unterhaltsanspruches des Kindes richtet sich vorrangig nach dem Alter des Kindes, wobei das Gesetz keine fixen Prozentsätze vorsieht. Derzeit gelten nach ständiger Judikatur nachstehende Prozentsätze:

Kinder von 0-6 Jahren 16 %, von 6-10 Jahren 18 %, von 10-15 Jahren 20 % und Kinder über 15 Jahre 22 %.

Bemessungsgrundlage ist das Jahresnettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten. Neben dieser Prozentkomponente gibt es auch noch sogenannte Regelbedarfssätze, die ebenfalls nach Alter gestaffelt, den durchschnittlichen Bedarf eines Kindes in diesem Alter festlegen.

Hat ein Unterhaltsverpflichteter für mehrere Kinder und/oder die Ehegattin Unterhalt zu bezahlen, so können pro Kind 1-2 % je nach Alter des Kindes bzw. 0-3 % für die Gattin abgezogen werden.