Scheidung nach drei bzw. sechs Jahren Trennung
Aus vielerlei Gründen wollen sich Ehepartner manchmal nicht scheiden lassen. Dies, obwohl der andere Ehepartner eine Eheverfehlung, wie z.B. eine außereheliche Beziehung, gesetzt hat. Dauert die außereheliche Beziehung an, so könnte nur der „betrogene Ehepartner“ dies als Scheidungsgrund geltend machen.
Es steht nun lediglich die Möglichkeit einer einvernehmlichen Scheidung offen. Ist diese wegen mangelnder Zustimmung des anderen Ehegatten nicht möglich, so muß der den Scheidungsgrund setzende Ehegatte aus der ehelichen Gemeinschaft ausziehen und zumindest drei Jahre von seinem Ehegatten getrennt leben (räumliche und finanzielle Trennung).
Nach drei Jahren könnte er erstmals eine Scheidungsklage, gestützt auf Zeitablauf, einbringen, wobei bei berücksichtigungswürdigen Gründen, die der andere Ehepartner geltend macht, die Frist auf sechs Jahre aufgrund einer von ihm erhobenen Einrede verlängert werden kann. Nach Ablauf der sechs Jahre ist die Scheidung jedenfalls durchzuführen, wobei der andere Ehepartner den Ausspruch des Alleinverschuldens des klagenden Ehegatten im Rahmen dieses Verfahrens verlangen kann.