Unerwünschte Werbung per Telefon - Ein Überblick über die Rechtslage
Bereits in mehreren Fällen des sogenannten „cold callings“ hat der OGH unerwünschte Telefonwerbung als eine „unangemessen aufdringliche Werbemethode, die nicht nur wegen der Gefahr der Überrumpelung, sondern schon wegen der Belästigung an sich gegen die guten Sitten verstößt“, bewertet (so etwa OGH 4 Ob 388/83).
Die herrschende Rechtsprechung versteht unter dem Terminus „Werbung“ jede Äußerung eines Unternehmens, Handwerkes oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern.
Dieses unternehmerisch durchaus nachvollziehbare Interesse konfligiert jedoch vor allem im Bereich der Telefonwerbung mit dem Persönlichkeitsrecht eines jeden Menschen iSd § 16 ABGB und dem daraus abgeleiteten Recht auf Achtung der Privatsphäre. Denn jeder Anschlussinhaber muss ein eingehendes Gespräch zunächst einmal annehmen um überhaupt feststellen zu können, ob es sich um einen für ihn wichtigen Anruf handelt und wird damit zwangsläufig mit dem unerwünschten Werbeanruf konfrontiert.
Der Gesetzgeber hat daher in § 107 Abs 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) ein sogenanntes „Opt-In-System“ für Privatpersonen geschaffen. Hieraus ergibt sich die generelle Unzulässigkeit derartiger Werbemethoden, sofern nicht eine ausdrückliche (vorherige) Einwilligung des Teilnehmers vorliegt. Ein Verstoß gegen § 107 TKG stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist mit Geldstrafe bis zu € 37.000 zu ahnden. Diesbezügliche Übertretungen können dabei bei der jeweils zuständigen Fernmeldebehörde 1. Instanz, den Fernmeldebüros, zur Anzeige gebracht werden.
Ausdrücklich hinzuweisen ist schließlich auch noch auf die Existenz der sogenannten „Robinson-Liste“, welche vom Fachverband Werbung und Marktkommunikation geführt wird. Sowohl Konsumenten, als auch Unternehmern steht die Möglichkeit offen, sich in diese Liste eintragen zu lassen um sohin die Zustellung von nicht persönlich adressiertem Werbematerial künftig zu unterbinden. Der Eintrag gilt sowohl für unerwünschte Werbeanrufe, als auch für Briefpost und E-Mails.