Unterhalt

Ein immer wieder strittiges Thema ist die Frage des Ehegattenunterhalts. Der Großteil der Bevölkerung geht davon aus, dass Unterhalt nur nach erfolgter Ehescheidung zusteht. Dem ist nicht so. Unterhalt steht grundsätzlich, sowohl während aufrechter Ehe, als auch unter bestimmten Voraussetzungen nach der Ehescheidung zu. Während aufrechter Ehe steht er vorrangig dem nicht oder nur geringfügig berufstätigen Ehegatten zu, der im Regelfall auch den Haushalt führt, die Kinder erzieht und aus diesem Grund kein oder nur ein geringes Einkommen bezieht. Der Unterhaltsanspruch ist grundsätzlich ein Geldunterhaltsanspruch. Er richtet sich nach den Einkommensverhältnissen der Ehegatten.

Die Judikatur hat im Laufe der Jahre eine Prozentkomponente entwickelt, die natürlich auf den Einzelfall angepasst werden muss. Sind beide Ehegatten berufstätig, so beträgt der Anspruch 40 % des Jahres-Netto-Familieneinkommens abzüglich Eigeneinkommen. Verdient ein Ehegatte nichts, so sind es 33 %, des Jahresnettoeinkommens des anderen Ehegatten. Für den Fall, als weitere Unterhaltspflichten für gemeinsame Kinder oder Kinder und Ehegatten aus Vorehen bestehen, sind entsprechende Kürzungen vorzunehmen.