Verpflichtung zur Konkursanmeldung bei Zahlungsunfähigkeit

Die Konkursordnung schreibt genaue Fristen vor, binnen derer von einem Unternehmer, für den Fall der Zahlungsunfähigkeit der Konkurs anzumelden ist. Von Zahlungsunfähigkeit wird dann gesprochen, wenn ein Unternehmer seine offenen, fälligen Verbindlichkeiten auf Grund einer Zahlungsstockung, also nicht vorhandener Liquidität, nicht längstens binnen 60 Tagen ab Fälligkeit bezahlen kann.

Dies hätte zur Folge, dass der Unternehmer beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz einen Antrag auf Eröffnung des Konkurses stellen muss.

Die Zahlungsstockung kann entweder dadurch behoben werden, dass dem Unternehmen frisches Kapital zugeführt wird, oder mit den Gläubigern eine Verlängerung des Zahlungsziels vereinbart wird. Hiezu ist es jedenfalls zweckmäßig, dass der mit der Sanierung beauftragte Rechtsanwalt die Gläubiger um eine Erstreckung des Zahlungsziels ersucht.

Können solche Maßnahmen nicht gesetzt werden und wird ein Konkursantrag nicht gestellt, so besteht für den Unternehmer die Gefahr, dass er von einem seiner Gläubiger wegen Konkursverschleppung, allenfalls aber auch strafrechtlich, wegen fahrlässiger Krida belangt wird.