Verschuldensunabhängiger Unterhalt

Im Jahre 1999 wurde ein § 68 a Ehegesetz eingeführt, der den sogenannten verschuldensunabhängigen Unterhalt regelt.

Dieser Tatbestand ist als Ausnahme konzipiert und soll dem Umstand Rechnung tragen, dass sich ein Ehegatte voll der Haushaltsführung und Kindererziehung gewidmet hat und ihm nun nicht zugemutet werden kann, den erforderlichen Unterhalt, egal ob die Ehe aus seinem Verschulden geschieden wurde, aus eigenen Mitteln aufzubringen.

Wir unterscheiden zwei Fälle, nämlich jenen, dass der bisher haushaltsführende Ehegatte derzeit für die Pflege und Erziehung der Kinder sorgt. Im zweiten Fall besteht der Anspruch dann, wenn einem Ehegatten wegen der Haushaltsführung, bzw. Betreuung von gemeinsamen Kindern oder Angehörigen die (Wieder) Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aufgrund der mangelnden beruflichen Aus- oder Fortbildung, der Dauer der Lebensgemeinschaft, des Alters, oder der Gesundheit nicht zumutbar ist.

Diese Form des Unterhalts wird jedoch gemäß gesetzlicher Anordnung nur zeitlich befristet bis zum 5. Lebensjahr des jüngsten Kindes gewährt. Bei speziellen Konstellationen kann er auch längerfristig zugesprochen werden.