Zahlungsstockung
Von einer Zahlungsstockung wird dann gesprochen, wenn ein Unternehmer seine Verbindlichkeiten nicht innerhalb des Zahlungsziels, somit zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit bezahlen kann.
Wenn eine solche eingetreten ist, ist er verpflichtet, diese binnen einer Frist von maximal 60 Tagen zu beheben. Dies deshalb, weil der § 69 der Konkursordnung vorschreibt, dass längstens binnen 60 Tagen ab Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit ein Insolvenzantrag gestellt werden muss. Innerhalb dieser 60 Tage muss der Unternehmer aber nachweislich Handlungen und Maßnahmen setzen, die dazu dienen, die Zahlungsstockung zu beheben und Sanierungsschritte einzuleiten. Die Maßnahmen können einerseits darin bestehen, mit den Gläubigern eine Erstreckung des Zahlungsziels zu vereinbaren, andererseits aber insbesondere dazu, frisches Kapital zu besorgen, um so die Liquidität zu verbessern.
Gelingt all dies binnen der genannten 60 Tage nicht, so ist aufgrund der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit und des Verstreichens der Maximalfrist von 60 Tagen ein Insolvenzantrag zu stellen.