Ehescheidung, Vermögensaufteilung, Unterhalt

Ich beschäftige mich in meiner Kanzlei ganz besonders mit den obigen Themen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen.

I. Scheidung

Mittlerweile hat die Scheidungsrate in Österreich einen Wert von über 50 % erreicht, sodass es sich dabei um einen Themenbereich handelt, der sehr oft zu bearbeiten ist. Im Wesentlichen unterscheidet man in den Scheidungsverfahren sogenannte streitige Scheidungsverfahren, einvernehmliche Scheidungen und Scheidungen, die nach zumindest dreijähriger Trennung durchgeführt werden.

a) zu den streitigen Scheidungen:

Eine solche findet dann statt, wenn sich ein Ehegatte einer schweren Eheverfehlung schuldig gemacht hat. Dies reicht von tätlichen Angriffen über außereheliche Beziehungen, bis hin zu Unterhaltsverletzungen, nachhaltiger Lieb- und Interessenlosigkeit, bis hin zur Verweigerung sexueller Kontakte. Liegen also Scheidungsgründe im Sinne des Gesetzes vor, kann der schuldlose Ehegatte eine Scheidungsklage einbringen, mit dem Antrag auf Ausspruch des alleinigen, oder überwiegenden Verschuldens des anderen Ehegatten. Das Gericht hat in der Folge die Verschuldensfrage zu klären und die Scheidung dann aus dem alleinigen, überwiegenden oder gleichteiligen Verschulden der Ehegatten zu scheiden.

b) einvernehmliche Scheidungen:

Eine einvernehmliche Scheidung können Ehegatten jederzeit durchführen, wenn sie sich über die wesentlichen Punkte einig sind. Diese betreffend den wechselseitigen Unterhalt, die Ehewohnung, das eheliche Gebrauchsvermögen, die ehelichen Ersparnisse und eine Regelung betreffend gemeinsamer Kinder, insbesondere im Zusammenhang mit deren Unterhalt, wobei bei minderjährigen Kindern sämtliche Regelungen, die getroffen werden, der Pflegschaftsbehördlichen Genehmigung bedürfen.

c) Scheidung gem. § 55 Ehegesetz

Sind Ehegatten mindestens drei Jahre „von Tisch und Bett getrennt“ kann einer der Ehegatten eine Scheidung gem. § 55 Ehegesetz beantragen. Der jeweils andere Ehegatte/in kann nach Zustellung dieser Scheidungsklage einen Ausspruch gem. § 61 Abs. 3 Ehegesetz begehren, wenn er/sie der Meinung ist, dass den klagseinbringenden Teil das alleinige oder überwiegende Verschulden trifft. Darüber ist dann im Urteil abzusprechen.

II. Vermögensaufteilung

Spätestens ein Jahr ab Rechtskraft der Ehescheidung kann der Antrag auf Aufteilung des Vermögens durch Gerichtsbeschluss gestellt werden. Dies ist dann notwendig, wenn sich die Ehegatten nicht schon im Wege einer einvernehmlichen Scheidung über die Vermögensaufteilung geeinigt haben, die zwingende Voraussetzung ist, damit eine einvernehmliche Scheidung durchgeführt werden kann. Gerichtlich erfolgt die Aufteilung dann, wenn ein streitiges Scheidungsverfahren vorangegangen ist. Die Aufteilung hat dann nach den Grundsätzen gem. § 81 ff Ehegesetz zu erfolgen. Hier hat z.B. der schuldlose Ehegatte bei der Ehewohnung und bestimmten Vermögenswerten ein Wahlrecht.

Grundsätzlich ist von der Aufteilung ausgenommen Vermögen, das ein Ehegatte vor der Ehe besessen hat, während der Ehe geerbt hat, oder von dritter Seite geschenkt erhalten hat, weiters Unternehmen eines Ehegatten.

Ansonsten ist die Aufteilung nach Billigkeit im Regelfall etwa 50:50 hinsichtlich des während der Ehe erworbenen Vermögens vorzunehmen.

III. Ehegattenunterhalt

Der Ehegattenunterhalt setzt grundsätzlich ein Verschulden voraus. Nur wenn ein solches Verschulden vorliegt, ist der schuldige Ehepartner verpflichtet, Unterhalt zu leisten, wenn sein Einkommen entsprechend höher ist, als jenes des schuldlosen Ehegatten.

Es gibt aber auch einen verschuldensunabhängigen Unterhalt, der dann zu leisten ist, wenn kleine Kinder da sind, die zu versorgen sind, oder pflegebedürftige Familienangehörige. Dieser wird aber nur zeitlich befristet gewährt. Als Faustformel gilt, dass für den Fall, als beide Ehegatten ein Einkommen beziehen, dieses als Familieneinkommen zusammenzurechnen ist. Davon sind 40 % für den Unterhaltsberechtigten herauszurechnen und davon dessen Eigeneinkommen abzuziehen. Der verbleibende Betrag stellt den jährlichen Unterhaltsbetrag dar.

IV. Obsorge für minderjährige Kinder und Unterhalt

Die Ehegatten können vereinbaren, dass sie auch nach der Scheidung die Obsorge für ein Kind gemeinsam ausüben. Es muss dann nur festgeschrieben werden, wo sich das Kind überwiegend aufhält. Wird keine einvernehmliche Regelung getroffen, so hat das Gericht eine Obsorgeregelung zu treffen, dies nach Beachtung des Kindeswohls.

Jener Ehegatte, der nicht die Obsorge zugesprochen erhält, hat ein Besuchsrecht, das ebenfalls, wenn keine Einigkeit besteht, gerichtlich festgesetzt wird. Es richtet sich nach dem Alter des Kindes und nach der jeweiligen familiären Situation. Der Unterhalt eines Kindes berechnet sich einerseits nach dessen Alter, andererseits nach dem Nettoeinkommen des geldunterhaltsverpflichteten Elternteils. Hier gibt es aber bei sehr gut verdienenden Unterhaltsverpflichteten eine sogenannte Playboygrenze, die bis zum 10. Lebensjahr dem zweifachen und darüber maximal dem zweieinhalbfachen Regelbedarf entspricht. Der Regelbedarf wird jährlich veröffentlicht und ist jener Betrag, der durchschnittlich für ein Kind der jeweiligen Altersklasse aufgewendet wird.

---

Mit diesem Artikel habe ich nur die großen Themen schlagwortartig angesprochen. Jedenfalls ist es aus meiner Sicht notwendig, sowohl im Fall der Ehescheidung, als auch bei Unterhalts- und Obsorgefragen einen Rechtsanwalt aufzusuchen, um hier eine tragfähige dauerhafte Lösung zu erwirken. Es passiert in meiner Beratungspraxis sehr oft, dass Klienten kommen, die „selbstgestrickte“ einvernehmliche Scheidungsvereinbarungen seinerzeit bei Gericht getroffen haben, die dann nicht mehr revidierbar sind und unter Umständen einen der Ehegatten doch erheblich benachteiligen. Insbesondere in Unterhaltsfragen, aber auch Fragen der Vermögensaufteilung muss dies professionell bearbeitet werden.

Mit all diesen Fragen bin ich regelmäßig beschäftigt. Ich würde mich daher über eine Anmeldung zu einem persönlichen Termin freuen.